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Aktuelle Satzung PDF Drucken

S a t z u n g des Sportvereins Reudern e.V.


§ 1 Name, Sitz, Gründung, Farben
Der im Jahr 1913 gegründete Verein führt den Namen Sportverein Reudern 1913 e.V. Er ist
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen unter der Registernummer 29
eingetragen und hat seinen Sitz in Nürtingen-Reudern. Die Farben des Vereins sind
blau/weiß.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung. Er dient der Förderung der
körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch
Pflege der Leibesübung und der Kameradschaft.
b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder für ihre
Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
f) Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht
angestrebt werden.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Württembergische Landessportbundes e.V. in Stuttgart, dessen
Satzung er anerkennt. Demgemäß unterwirft er sich auch in den Satzungen und Ordnungen
(Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung, Amateurordnung) der Mitgliedsverbände
des Württembergischen Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Dies gilt insbesondere auch für Einzelmitglieder des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
1) a) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (natürlichen Personen).
b) Außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine).
2) Angehörige des Vereins im Alter von 15 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, die unter
15 Jahre alten Angehörigen des Vereins als Kinder. Sie werden in Jugend- und
Kinderabteilungen zusammengefasst.
3) a) die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes.
Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung, die möglichst von einem
Vereinsmitglied mitunterzeichnet sein soll. Der Mitgliedsantrag muss mindestens den
Namen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Antragsstellers enthalten.
Beschließt der Vorstand die Aufnahme so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu
bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt und in der aktuellen
Beitragsordnung ausgewiesen ist. Eine Ablehnung des Aufnahme-Antrags durch den
Vorstand - die keiner Begründung bedarf - ist unanfechtbar.
b) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch
besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein
festgelegt.
c) die Aufnahme von Minderjährigen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters.
4) Ehrung von Mitgliedern
a) der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnlich sportliche Leistungen, für besondere
Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.
b) Für Ehrungen zählt die Mitgliedschaft ab dem 18. Lebensjahr.
c) Mitglieder, die sich um die Förderung und das Ansehen des Vereins und des Sports
besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern in den zutreffenden
Fällen zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Art der Ehrung regelt die
Ehrungsordnung.
5) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen
Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
6) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung, auch per E-Mail
erfolgen kann. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, möglich.
b) durch Tod des Mitglieds
c) mit Erlöschen des Vereins
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit
automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein weitergeführt und ab dem 1.1.
des Folgejahres beitragsmäßig gemäß Beitragsordnung des Vereins, veranlagt.
Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig d.h. spätestens 4 Wochen vor
Jahresende in dem sie volljährig geworden sind, vom Verein informiert. Nach
Erhalt (Postlauf) dieser Information, besteht innerhalb von weiteren 4 Wochen ein
schriftliches Sonderkündigungsrecht auch per E-Mail. Nach Ablauf des
Sonderkündigungsrechts ist nur noch eine satzungsgemäße Kündigung möglich.
7) Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine
Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist,
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung des
Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als
Mitglied angehört,
c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins
oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder
Handlungen herabsetzt.
8) vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu
geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung
einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen
den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
9) Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein
Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.
§ 6 Beiträge
a) Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt
wird. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme bis zum 30.06. voller Beitrag, danach
50% für das 1. Jahr.
b) Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt und erhoben.
c) Beiträge sind zu Beginn des Kalenderjahres an den Verein zu bezahlen.
d) Über den Erlass, Ermäßigung oder Stundung von Beiträgen, entscheidet der Vorstand.
e) Eine Rückzahlung auch von Teilen des Beitrages bei Kündigung ist ausgeschlossen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die
Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck
des Vereins entgegensteht.
b) Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im
Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an
Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
c) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Die aktuellen
Vereinsrichtlinien sind bindend und einzuhalten.
d) Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand
gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives
Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den
Württembergischen Landessportbund.
§ 7 a) zusätzliche Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen
Verhältnissen schriftlich oder per E-Mail zu informieren.
Dazu gehört insbesondere:
1. die Mitteilung von Anschriftenänderungen,
2. Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,
3. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z. B.
Beendigung der Schulausbildung, Beendigung des Wehrdienstes.
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen
Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zulasten des Vereins und können diesem nicht entgegen
gehalten werden.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Die Hauptversammlung
A) Die ordentliche Hauptversammlung
1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorstandssprecher einzuberufen. Die Einberufung
erfolgt mindestens zwei Monate zuvor durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt Reudern
sowie auf der Homepage des Vereins unter www.sportvereinreudern.de. Dies kann auch
per E-Mail erfolgen.
2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Bericht des Vorstandssprechers/in
b) Bericht des Finanzvorstands
c) Bericht der Kassenprüfer/in
d) Bericht der Abteilungsvorstände schriftlich ausgelegt mit Aussprache
e) Bericht des Jugendvorstands schriftlich ausgelegt mit Aussprache
f) Entlastung des Vorstands
g) Neuwahlen
h) Anträge
3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung
beim Vorstandssprecher/in schriftlich oder per E-Mail, eingereicht sein. Verspätet
eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen
hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden,
welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfassung erfolgt
durch einfache Stimmenmehrheit - ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein abgelehnter
Antrag kann erneut zur Abstimmung gestellt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
erreicht hat. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern die Mehrheit
von drei Viertel der anwesenden Mitgliedern.
6. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu
führen, das vom Protokollführer/in und dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
B) Die außerordentliche Hauptversammlung findet statt:
1. wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit
Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
2. wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich
gefordert wird. Für ihre Durchführung gelten im übrigen die gleichen Vorschriften wie zu A.
§ 10 Der Vorstand
1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus
a) dem Vorstandssprecher/in
b) dem Stellvertreter Vorstandssprecher/in
c) dem Finanzvorstand und zweiten Stellvertreter
d) dem Jugendvorstand
e) den Abteilungsvorständen
f) dem Vorstandsmitglied für Immobilien und Mobilien
g) dem Vereinsjugendsprecher/in als Vorstandsmitglied
h) dem Veranstaltungsleiter/in
3. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die
Verwaltung des Vereinsvermögens und das Abschließen von Miet-, Nutzungs-
Dienstleistungs- u. Angestelltenverträgen. Entscheidungen über Arbeitsverträge sowie
Kündigungen, bleiben dem Vorstand vorbehalten.
3. Der Vorstand tritt bei Bedarf entsprechend der Notwendigkeit der Geschäftsführung
zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstandssprecher/in. Eine Einberufungsfrist von
mindestens einer Woche ist einzuhalten. Die Einberufung muss auch erfolgen, wenn mindestens
2 Vorstandsmitglieder dies aus wichtigen Gründen beantragen. Im Falle einer Verhinderung des
Vorstandssprechers/in erfolgt die Einberufung durch einen seiner Stellvertreter.
Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Dies kann in Ausnahmefällen durch Vorstandsbeschluss
mit einfacher Mehrheit geändert werden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes, sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2
Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im
Amt. Sämtliche Ämter sind durch Einzelwahl zu besetzen. Eine Wiederwahl sowie
Doppelfunktionen innerhalb des Vorstands sind zulässig, wobei der/die
Vorstandssprecher/in nicht gleichzeitig die Funktion des/der stellvertretenden
Vorstandssprechers/in ausüben kann.
Der Vereinsjugendsprecher/in wird auf Vorschlag des Gesamtjugendausschusses auf
2 Jahre gewählt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder -
darunter der Vorstandssprecher/in oder sein Stellvertreter/in - anwesend sind. Die
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers/in oder seines Stellvertreters/in.
Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen das von dem
Vorstandssprecher/in oder seinem Stellvertreter/in und dem Protokollführer/in zu
unterzeichnen ist.
6. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch
Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der Vorstandssprecher/in ist
jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen
neuen Vorstandssprecher/in zu wählen hat. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein
neuer gewählt ist es sei denn, dass ein wichtiger Grund für den fristlosen Rücktritt
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vorliegt. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder.
Bei Ausscheiden des Vereinsjugendsprechers/in während des Geschäftsjahres wählt der
Jugendvorstand das neue Mitglied.
§ 10 a) Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf
können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung
nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
2. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden
Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (1+2) trifft der Vorstand
mit einfacher Mehrheit. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu vergeben. Maßgebend ist die
Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist
der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich
Beschäftigte anzustellen.
6. Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch
die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Porto, Telefon usw.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
werden.
8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen
und geändert werden.
§ 11 Vertretung nach Außen
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorstandssprecher/in dem
stellvertretenden Vorstandssprecher/in und dem Finanzvorstand als 2. Stellvertreter. Der
Vorstandssprecher/in ist allein vertretungsberechtigt. Der stellvertretende
Vorstandssprecher/in und der Finanzvorstand vertreten gemeinsam.
Bei Verträgen, die den Verein über einen Betrag von 500,00 Euro verpflichten, vertritt der
Vorstandssprecher/in gemeinsam mit dem Stellvertreter/in oder dem Finanzvorstand.
§ 12 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im
Bedarfsfall durch Beschluss der Hauptversammlung gegründet und auch aufgelöst.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsvorstand, dessen Stellvertreter, den Kassenwart,
den Jugendleiter/in, der Jugendsprecher/in, den Schriftführer/in und Beisitzern, denen
feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet. Der Abteilungsvorstand ist besonderer
Vertreter gemäß § 30 BGB. Doppelfunktionen innerhalb der Abteilungsleitung sind
zulässig, wobei der Abteilungsvorstand nicht gleichzeitig die Funktion des/der
Stellvertreters/in übernehmen kann.
3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die
Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel, sowie
die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für
satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die
Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.
5. Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf
aufzustellen und dem Vorstand einen Kassenbericht vorzulegen.
6. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren,
Umlagen und Dienstleistungspflichten zu beschließen.
7. Abteilungsvorstände dürfen Dauerschuldverhältnisse und rechtsgeschäftlichen
Verpflichtungen nur mit Genehmigung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern - die
den Verein nach § 26 BGB vertreten - eingehen. Näheres regelt die Finanzordnung.
8. Das Vermögen der Abteilung ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben
der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen.
9. Die Abteilungen sind verpflichtet, sich eine Abteilungsordnung zu geben, die von der
Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Sie ist dem Vorstand zur Genehmigung
vorzulegen.
§ 13 Strafbestimmungen
Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss
abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise und
dergleichen) sowie Geldstrafen von Euro 50,-- bis Euro 500,-- unter Beachtung der
Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich
gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Bei
schwer wiegenden, schuldhaften Verstößen kann der Vorstand mehrere Vereinsstrafen
nebeneinander verhängen. Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes kann der
Betreffende Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung.
§ 14 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung eine
Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung
geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Beitragsordnung, die von der
Hauptversammlung zu beschließen ist und der Jugendordnung, die von der
Jugendversammlung beschlossen und vom Vorstand bestätigt wird, ist der Vorstand für den
Erlass der Ordnungen zuständig.
§ 15 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder
mindestens einen, maximal drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die/der Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege
des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und
rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Hauptversammlung ist
hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die
Entlastung.
5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.
§ 16 Jugendordnung
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung und dieser
Satzung selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden
Mittel unter Beachtung dieser Satzung und Berücksichtigung der Interessen des Vereins. Der
Vereinsjugendvorstand erhält vom Vorstand des Vereins nach Maßgabe des Haushaltsplanes des
Vereins einen Etat zur Verwaltung in eigener Zuständigkeit. Der Vereinsjugendvorstand hat dem
Vorstand über die Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen. Das Nähere zur Vereinsjugend und
ihren Organen, regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins
beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen.
Sofern die Jugendordnung keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei
deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist.
2. Die Einberufung einer solchen Hauptversammlung darf nur erfolgen, wenn es der
Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
von 1/4 der Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen
stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.
4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die
Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Nürtingen, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.
§ 18 Beschluss von Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder dem Vereinsregistergericht verlangt werden
oder redaktioneller Art sind, können vom Vorstand beschlossen werden.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde bei der Hauptversammlung am 14. März 2008 beschlossen und
ersetzt die bisherige Satzung vom 23. März 2001

 

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