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S a t z u n g des Sportvereins Reudern e.V.
§ 1 Name, Sitz, Gründung, Farben Der im Jahr 1913 gegründete Verein führt den Namen Sportverein Reudern 1913 e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen unter der Registernummer 29 eingetragen und hat seinen Sitz in Nürtingen-Reudern. Die Farben des Vereins sind blau/weiß. § 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 Zweck a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung. Er dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübung und der Kameradschaft. b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. d) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. e) Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. f) Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden. § 4 Verbandszugehörigkeit Der Verein ist Mitglied des Württembergische Landessportbundes e.V. in Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt. Demgemäß unterwirft er sich auch in den Satzungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung, Amateurordnung) der Mitgliedsverbände des Württembergischen Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Dies gilt insbesondere auch für Einzelmitglieder des Vereins. § 5 Mitgliedschaft 1) a) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (natürlichen Personen). b) Außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine). 2) Angehörige des Vereins im Alter von 15 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, die unter 15 Jahre alten Angehörigen des Vereins als Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst. 3) a) die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung, die möglichst von einem Vereinsmitglied mitunterzeichnet sein soll. Der Mitgliedsantrag muss mindestens den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Antragsstellers enthalten. Beschließt der Vorstand die Aufnahme so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt und in der aktuellen Beitragsordnung ausgewiesen ist. Eine Ablehnung des Aufnahme-Antrags durch den Vorstand - die keiner Begründung bedarf - ist unanfechtbar. b) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt. c) die Aufnahme von Minderjährigen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 4) Ehrung von Mitgliedern a) der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnlich sportliche Leistungen, für besondere Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft. b) Für Ehrungen zählt die Mitgliedschaft ab dem 18. Lebensjahr. c) Mitglieder, die sich um die Förderung und das Ansehen des Vereins und des Sports besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern in den zutreffenden Fällen zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Art der Ehrung regelt die Ehrungsordnung. 5) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört. 6) Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung, auch per E-Mail erfolgen kann. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, möglich. b) durch Tod des Mitglieds c) mit Erlöschen des Vereins d) durch Ausschluss aus dem Verein e) Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein weitergeführt und ab dem 1.1. des Folgejahres beitragsmäßig gemäß Beitragsordnung des Vereins, veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig d.h. spätestens 4 Wochen vor Jahresende in dem sie volljährig geworden sind, vom Verein informiert. Nach Erhalt (Postlauf) dieser Information, besteht innerhalb von weiteren 4 Wochen ein schriftliches Sonderkündigungsrecht auch per E-Mail. Nach Ablauf des Sonderkündigungsrechts ist nur noch eine satzungsgemäße Kündigung möglich. 7) Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden: a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist, b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört, c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. 8) vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu. 9) Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht. § 6 Beiträge a) Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme bis zum 30.06. voller Beitrag, danach 50% für das 1. Jahr. b) Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt und erhoben. c) Beiträge sind zu Beginn des Kalenderjahres an den Verein zu bezahlen. d) Über den Erlass, Ermäßigung oder Stundung von Beiträgen, entscheidet der Vorstand. e) Eine Rückzahlung auch von Teilen des Beitrages bei Kündigung ist ausgeschlossen. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder a) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. b) Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. c) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Die aktuellen Vereinsrichtlinien sind bindend und einzuhalten. d) Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund. § 7 a) zusätzliche Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich oder per E-Mail zu informieren. Dazu gehört insbesondere: 1. die Mitteilung von Anschriftenänderungen, 2. Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren, 3. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z. B. Beendigung der Schulausbildung, Beendigung des Wehrdienstes. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zulasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden. § 8 Organe Die Organe des Vereins sind: a) die Hauptversammlung b) der Vorstand § 9 Die Hauptversammlung A) Die ordentliche Hauptversammlung 1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorstandssprecher einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Monate zuvor durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt Reudern sowie auf der Homepage des Vereins unter www.sportvereinreudern.de. Dies kann auch per E-Mail erfolgen. 2. Die Tagesordnung hat zu enthalten: a) Bericht des Vorstandssprechers/in b) Bericht des Finanzvorstands c) Bericht der Kassenprüfer/in d) Bericht der Abteilungsvorstände schriftlich ausgelegt mit Aussprache e) Bericht des Jugendvorstands schriftlich ausgelegt mit Aussprache f) Entlastung des Vorstands g) Neuwahlen h) Anträge 3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstandssprecher/in schriftlich oder per E-Mail, eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. 4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit - ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein abgelehnter Antrag kann erneut zur Abstimmung gestellt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. 5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern die Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitgliedern. 6. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer/in und dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. B) Die außerordentliche Hauptversammlung findet statt: 1. wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält. 2. wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Durchführung gelten im übrigen die gleichen Vorschriften wie zu A. § 10 Der Vorstand 1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus a) dem Vorstandssprecher/in b) dem Stellvertreter Vorstandssprecher/in c) dem Finanzvorstand und zweiten Stellvertreter d) dem Jugendvorstand e) den Abteilungsvorständen f) dem Vorstandsmitglied für Immobilien und Mobilien g) dem Vereinsjugendsprecher/in als Vorstandsmitglied h) dem Veranstaltungsleiter/in 3. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens und das Abschließen von Miet-, Nutzungs- Dienstleistungs- u. Angestelltenverträgen. Entscheidungen über Arbeitsverträge sowie Kündigungen, bleiben dem Vorstand vorbehalten. 3. Der Vorstand tritt bei Bedarf entsprechend der Notwendigkeit der Geschäftsführung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstandssprecher/in. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche ist einzuhalten. Die Einberufung muss auch erfolgen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies aus wichtigen Gründen beantragen. Im Falle einer Verhinderung des Vorstandssprechers/in erfolgt die Einberufung durch einen seiner Stellvertreter. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Dies kann in Ausnahmefällen durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit geändert werden. 4. Die Mitglieder des Vorstandes, sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Sämtliche Ämter sind durch Einzelwahl zu besetzen. Eine Wiederwahl sowie Doppelfunktionen innerhalb des Vorstands sind zulässig, wobei der/die Vorstandssprecher/in nicht gleichzeitig die Funktion des/der stellvertretenden Vorstandssprechers/in ausüben kann. Der Vereinsjugendsprecher/in wird auf Vorschlag des Gesamtjugendausschusses auf 2 Jahre gewählt. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder - darunter der Vorstandssprecher/in oder sein Stellvertreter/in - anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers/in oder seines Stellvertreters/in. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen das von dem Vorstandssprecher/in oder seinem Stellvertreter/in und dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. 6. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der Vorstandssprecher/in ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorstandssprecher/in zu wählen hat. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist es sei denn, dass ein wichtiger Grund für den fristlosen Rücktritt Seite 6 vorliegt. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Bei Ausscheiden des Vereinsjugendsprechers/in während des Geschäftsjahres wählt der Jugendvorstand das neue Mitglied. § 10 a) Vergütungen für die Vereinstätigkeit 1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. 2. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten. 3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (1+2) trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu vergeben. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. 6. Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. 7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. 8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. 9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert werden. § 11 Vertretung nach Außen Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorstandssprecher/in dem stellvertretenden Vorstandssprecher/in und dem Finanzvorstand als 2. Stellvertreter. Der Vorstandssprecher/in ist allein vertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorstandssprecher/in und der Finanzvorstand vertreten gemeinsam. Bei Verträgen, die den Verein über einen Betrag von 500,00 Euro verpflichten, vertritt der Vorstandssprecher/in gemeinsam mit dem Stellvertreter/in oder dem Finanzvorstand. § 12 Abteilungen 1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss der Hauptversammlung gegründet und auch aufgelöst. 2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsvorstand, dessen Stellvertreter, den Kassenwart, den Jugendleiter/in, der Jugendsprecher/in, den Schriftführer/in und Beisitzern, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet. Der Abteilungsvorstand ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB. Doppelfunktionen innerhalb der Abteilungsleitung sind zulässig, wobei der Abteilungsvorstand nicht gleichzeitig die Funktion des/der Stellvertreters/in übernehmen kann. 3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich. 4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel, sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden. 5. Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf aufzustellen und dem Vorstand einen Kassenbericht vorzulegen. 6. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Dienstleistungspflichten zu beschließen. 7. Abteilungsvorstände dürfen Dauerschuldverhältnisse und rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen nur mit Genehmigung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern - die den Verein nach § 26 BGB vertreten - eingehen. Näheres regelt die Finanzordnung. 8. Das Vermögen der Abteilung ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen. 9. Die Abteilungen sind verpflichtet, sich eine Abteilungsordnung zu geben, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Sie ist dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. § 13 Strafbestimmungen Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen) sowie Geldstrafen von Euro 50,-- bis Euro 500,-- unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Bei schwer wiegenden, schuldhaften Verstößen kann der Vorstand mehrere Vereinsstrafen nebeneinander verhängen. Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes kann der Betreffende Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. § 14 Ordnungen Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Beitragsordnung, die von der Hauptversammlung zu beschließen ist und der Jugendordnung, die von der Jugendversammlung beschlossen und vom Vorstand bestätigt wird, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig. § 15 Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens einen, maximal drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. 2. Die/der Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Hauptversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen. 3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. 4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung. 5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung. § 16 Jugendordnung Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung und dieser Satzung selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel unter Beachtung dieser Satzung und Berücksichtigung der Interessen des Vereins. Der Vereinsjugendvorstand erhält vom Vorstand des Vereins nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Vereins einen Etat zur Verwaltung in eigener Zuständigkeit. Der Vereinsjugendvorstand hat dem Vorstand über die Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen. Das Nähere zur Vereinsjugend und ihren Organen, regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Sofern die Jugendordnung keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen dieser Satzung. § 17 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. 2. Die Einberufung einer solchen Hauptversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder von 1/4 der Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde. 3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. 5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nürtingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf. § 18 Beschluss von Satzungsänderungen Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder dem Vereinsregistergericht verlangt werden oder redaktioneller Art sind, können vom Vorstand beschlossen werden. § 19 Inkrafttreten Diese Satzung wurde bei der Hauptversammlung am 14. März 2008 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 23. März 2001
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