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Sportverein Reudern e.V.
Vereinsjugendordnung
Präambel
Der Verein Sportverein Reudern e.V. fördert im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit umfassend die sportliche Betätigung seiner jugendlichen Mitglieder, mit dem satzungsgemäßen Ziel, nicht nur den Breiten- und Freizeitsport zu fördern, sondern auch die sportliche Kameradschaft, Gemeinschaftssinn, internationale Verständigung durch Spiel und persönliche Begegnungen zu ermöglichen.
Dies vorausgeschickt, wurde entsprechend der Vereinssatzung und mit Zustimmung der Jugendversammlung die nachfolgende Jugendordnung verabschiedet, um durch eine gezielte Integration die Mitsprache/Mitarbeit aller jugendlicher Mitglieder und deren Erziehungsberechtigten an der Jugendarbeit des Vereins zu erreichen, zur Gewährleistung einer langfristigen, effektiven und erfolgreichen Jugendarbeit.
§ 1 Mitgliedschaft
Sämtliche jugendlichen Mitglieder des Vereins, die am Stichtag (dem 31.12. eines Vereinsjahres) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie die berufenen und gewählten Mitarbeiter der Jugendorganisation gehören der Vereinsjugend unter dem Namen Vereinsjugend des Sportvereins Reudern e.V. an.
Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein weitergeführt und ab dem 1.1. des Folgejahres beitragsmäßig gemäß Beitragsordnung des Vereins, veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig d.h. spätestens 4 Wochen vor Jahresende in dem sie volljährig geworden sind, vom Verein informiert. Nach Erhalt (Postlauf) dieser Information, besteht innerhalb von weiteren 4 Wochen ein schriftliches Sonderkündigungsrecht auch per E-Mail. Nach Ablauf des Sonderkündigungsrechts ist nur noch eine satzungsgemäße Kündigung möglich.
§ 2 Aufgaben/Zuständigkeit
(1) Bei grundsätzlicher Beachtung der Vorgaben und der Grundsätze nach der Vereinssatzung und ergänzender Verbandsvorgaben/Verbandsrichtlinien fällt unter den Aufgabenbereich der Mitglieder insbesondere:
die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,
Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesundheit, Vorsorge,
Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben, auch unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung bisher bekannter Sportformen/der Sportausübung und Weiterbildung,
Ausbildung der Mitglieder für verschiedenste Sportarten als Ergänzung zum Abteilungssport/vorhandenen Vereinsangeboten,
Planung, Organisation und Durchführung von Jugendfreizeiten, internationalen Begegnungen, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen,
Planung und Organisation von geeigneten Maßnahmen für nichtorganisierte, sportlich interessierte Jugendliche,
Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, Kontakte und Pflege der internationalen Verständigung,
Heranführung der jugendlichen Mitglieder und Integration in die Vereinsgemeinschaft mit dem Ziel der Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht und Teilnahme an gesellschaftlichen Zusammenhängen,
Aus- und Fortbildung der Betreuer/Mitarbeiter.
(2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der zugewiesenen Mittel, unter Beachtung buchhalterischer Grundsätze/Rechenschaftspflichten.
Bis Euro 500,-- entscheidet der Jugendvorstand alleine, ab Euro 500,-- ist die Zustimmung des Vereinsvorstandes notwendig.
§ 3 Organe
Organe dieser Vereinsjugendorganisation sind
die Vereinsjugendversammlung,
der Vereinsjugendvorstand,
der Vereinsjugendsprecher/in
der Vereinsjugendausschuss
§ 4 Vereinsjugendversammlung
(1) Das oberste Organ der Vereinsjugend des Vereins ist die Vereinsjugendversammlung.
(2) Ihr gehören alle Jugendlichen und die Mitglieder des Vereinsjugendvorstandes sowie der Vereinsjugendausschuss nach § 1 an.
(3) Zu den Aufgaben der Vereinsjugendversammlung zählen insbesondere:
die Festlegung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendvorstandes,
Wahl des Vereinsjugendvorstandes (Vorsitzender u. Vereinsjugendsprecher/in),
Entgegennahme der Berichte und des Rechnungsergebnisses/Kassenabschlusses durch den Vereinsjugendvorstand,
Beratung über die vorgelegte Jahresrechnung, Verabschiedung von Haushalts- und Finanzplänen,
die Entlastung des Vereinsjugendvorstandes,
Beschlussfassung über Anträge, Änderungen dieser Ordnung.
(4) Die Vereinsjugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, nach Möglichkeit im Turnus mit der Jahresmitgliederhauptversammlung des Vereins, zumindest in zeitlicher Abstimmung. Die Vereinsjugendversammlung wird mindestens 4 Wochen, unter gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung und bei Berücksichtigung vorliegender Anträge, vom Vereinsjugendvorstand einberufen. Die Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung hat durch Aushang im Schaufenster der Geschäftsstelle, sowie im Mitteilungsblatt Reudern zu erfolgen. Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit des Vereinsvorstandes, ggf. die Mitglieder der Vereinsjugend in geeigneter Weise, auch per E-Mail ergänzend hierzu einzuladen.
(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Vereinsjugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie wird nur dann beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach Eröffnung der Versammlung entsprechend der ausgelegten Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist.
(6) Sämtliche Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt, eine etwaige festgestellte Stimmengleichheit bedeutet die Ablehnung des Tagesordnungspunktes/Antrags.
(7) Stimmberechtigt sind hierbei alle Mitglieder der Vereinsjugend, die zum Stichtag, dem 1.1. des Vereinsjahres der Versammlung, das 8. Lebensjahr vollendet haben.
(8) Eine außerordentliche Vereinsjugendversammlung hat stattzufinden, wenn der Vereinsjugendvorstand dies für erforderlich hält, zudem auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugendversammlung. Eine außerordentliche Vereinsjugendversammlung hat innerhalb von 6 Wochen mit Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung stattzufinden, nach Maßgabe der Vorgaben für die Einberufung der ordentlichen Vereinsjugendversammlung.
(9) Abstimmungen und Wahlen für Jugendversammlungen erfolgen offen per Handzeichen, geheim nur dann, wenn mehr als 50 % der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer dies ausdrücklich beantragen. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
(10) Ohne Ausübung des Stimmrechts sind grundsätzlich auch Erziehungsberechtigte von Mitgliedern, Mitglieder der Gesamtvorstandschaft des Vereins sowie Vereinsmitglieder zur Teilnahme berechtigt.
§ 5 Vereinsjugendvorstand
(1) Die Vereinsjugend wählt aus ihrem Mitgliederkreis einen Vereinsjugendvorstand, bestehend aus:
dem Vorsitzenden,
dem Vereinsjugendsprecher/in (gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden)
-Darüberhinaus sind im Vereinsjugendvorstand die Abteilungsjugendsprecher der einzelnen Abteilungen vertreten.
-Abweichend von der Jugendordnung können nach Bedarf noch weitere Ausschussmitglieder vom Vereinsjugendvorstand berufen werden.
(2) Der gewählte Vorsitzende, der volljährig sein muss, vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und nach außen. Er gehört nach Maßgabe der Satzung als stimmberechtigtes Mitglied wie auch der Vereinsjugendsprecher/in, dem Gesamtvorstand des Vereins an.
(3) Der Vorstand der Vereinsjugend wird auf die Dauer von 2 Jahren, entsprechend der Wahlzeit des Vereinsvorstandes, der Vereinsjugendsprecher/in auf 2 Jahre durch die Vereinsjugendversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vereinsjugendvorstandes bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendvorstandes im Amt. Wählbar ist jede Person, die Mitglied des Vereins ist, bei Beachtung der Mitgliedschaftsrechte und Zugehörigkeit zur Vereinsjugend entsprechend § 1.
(4) Der gewählte Vereinsjugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung, den Beschlüssen der Jugendversammlung sowie ergänzender, bestehender übergeordneter Satzungen und Richtlinien und auch einem bestehenden Anschluss des Vereins an Verbände.
(5) Die Sitzungen des Vereinsjugendvorstandes werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter auf Antrag einberufen oder auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des gesamten bestehenden Vereinsjugendvorstandes, innerhalb von 2 Wochen. Einladung per E-Mail ist zulässig. Regelmäßige Sitzungen sollten mindestens 4 x im Jahr stattfinden. Über den Inhalt und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
(6) Der Vereinsjugendvorstand ist zuständig für alle - auch Abteilungsübergreifenden - Jugendangelegenheiten des Vereins und entscheidet über zugewiesene Mittel/Budgets. Der Vereinsjugendvorstand kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben/Projekte beratende, jedoch nicht beschließende, Unterausschüsse und Arbeitskreise einsetzen.
(7) Soweit zweckgebundene Mittel/Zuschüsse zur Verfügung gestellt werden, sind auch hierüber ordnungsgemäße Nachweise über die Mittelverwendung zu führen. Der Vorstand ist sowohl gegenüber der Jugendversammlung als auch gegenüber dem Vereinsvorstand rechenschafts- und berichtspflichtig. Er hat insbesondere rechtzeitig gegenüber dem Finanzvorstand des Vereins, dies auch zur Vorbereitung des Jahresabschlusses/der anstehenden Jahresmitgliederversammlung des Vereins, einen schriftlichen Rechenschafts- und Geschäftsbericht vorzulegen sowie dem Kassenprüfer des Vereins bei Bedarf Unterlagen und Einsicht zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
§ 6 Vereinsjugendsprecher
Der Vereinsjugendsprecher/in wird von der Jugendversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er/sie darf bei der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Vereinsjugendsprecher/in ist gleichzeitig der Stellvertreter des Vereinsjugend Vorsitzenden
§ 7 Vereinsjugendausschuss
Der Vereinsjugendausschuss besteht aus Mitgliedern des Jugendvorstandes und den Jugendleitern/innen der einzelnen Abteilungen. Regelmäßige Sitzungen sollten 2 x jährlich oder auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses, stattfinden. Einladung siehe § 5 Abs.5. Über den Inhalt und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
§ 8 Sonstige Bestimmungen
(1) Ergänzend gelten für sämtliche Gremien und Organe der Vereinsjugend der Inhalt der bestehenden Satzung des Vereins und angeschlossener Ordnungen/Vereinsrichtlinien sowie ergänzende Verbandsrichtlinien und Verbandsordnungen.
(2) Bei jeglichen Widersprüchen bei Anwendungen dieser Vereinsjugendordnung geht die höherrangige Satzung, also die Vereinssatzung und angeschlossene Ordnungen/Vereinsrichtlinien vor.
(3) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, ist verpflichtet, bei Abstimmungsproblemen den vertretungsberechtigten Vorstand des Vereins hierüber in Kenntnis zu setzen, um im Interesse der gemeinschaftlichen Sportausübung, auf der Grundlage einer Sportkameradschaft, eine Einigung und Klärung von Zweifelsfragen herbeizuführen.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Diese Jugendordnung wurde durch die Vereinsjugendversammlung am 28. Februar 2008 beschlossen und tritt am nachfolgenden Tag in Kraft.
(2) Änderungen, Ergänzungen dieser Vereinsjugendordnung oder die Auflösung der Vereinsjugend müssen von der Vereinsjugendversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Für die Beschlussfassung gilt ansonsten § 4 dieser Jugendordnung.
(3 Änderungen der Jugendordnung müssen durch den Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
(4) Redaktionelle Änderungen können vom Vereinsjugendvorstand vorgenommen und vom Vorstand des Gesamtvereins bestätigt werden.
Ort/Datum: Nürtingen Reudern, den 28. Februar 2008
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